Hier nur einige Aspekte.
Eigentlich ist mir die Lust vergangen, weil ich merke, dass die Medien wenig zu
diesem brisanten Thema hervorgebracht haben!
Ein Bundesdatenschützer (auch wenn
schon a.D.) sollte eigentlich noch wissen, was ein Datensatz ist!
Da das Gutachten wieder die Handschrift von ARD&ZDF trägt, denn mit Polemik und Diffamierungen
gegenüber Personen, die tatsächlich kein Radio hören und kein TV sehen, wird
nicht gespart!
Deshalb antworte ich dementsprechend:
Das Gutachten ist meines Erachtens mehr
als BULLSHIT!
->
Wikipedia
An vielen Stellen wird erneut auf die "Schwarzseher" eingegangen,
welches unter Datenschutzbestimmungen völlig irrelevant ist. [ -> siehe
Liste ]
Doch ARD&ZDF wollten wohl wieder einmal, deutliche Zeichen setzen.
| Seite 7 (oben) Von den Befürwortern des Systemwechsels wird umgekehrt gerade geltend gemacht, dass mit dem neuen Verfahren weniger Daten erhoben werden (weil es nicht mehr auf den Besitz eines Empfangsgerätes ankommt) und vor allem dass auf diese Weise ein höheres Maß an Gerechtigkeit hergestellt werden kann. Gegenwärtig nutzen diejenigen Rundfunkrezipienten, die keine Gebühren zahlen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf Kosten der anderen, die ihre Gebühren korrekt entrichten |
Ich als Technik-Informatiker möchte diesem ehemaligen
Bundesdatenschutzbeauftragten, Minister a.D. (wo bleibt eigentlich die
Staatsferne?), fragen, was er als Datensatz bezeichnet.:
Er suggeriert, dass jedes Gerät einen Datensatz ergibt und dieses ist
schlichtweg falsch!
Es wurde zwar nach Gerätschaften "geschnüffelt", doch dahinter
setzte sich ein Datensatz zusammen, der an einer Person geknüpft war, sonst
hätte man ja die Gerätschaften nummerieren müssen!
Und wenn er nun schreibt, daß
| Seite 8 Im Vergleich mit den bisherigen Dateien der GEZ wird die künftige Sammlung eine geringere Zahl von Datensätzen umfassen; denn es werden nicht mehr alle Gerätebesitzer, sondern nur noch die „Haushaltsvorstände“ – genau: die jeweils in einer Wohnung für den Rundfunkbeitrag Verantwortlichen – notiert. Die Mitbewohner müssen erst dann ermittelt und erfasst werden, wenn der oder die Verantwortliche umzieht (hierfür besteht eine Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 2 RBStV). Die Mitbewohner sind in dem Datenkatalog des § 8 Abs. 4 (Anzeigepflicht) nicht enthalten. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 und 9 RGebStV sind gegenwärtig „Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der Rundfunkempfangsgeräte“ anzeigepflichtig; diese Angaben werden künftig nicht mehr gebraucht. |
dann ist diese Aussage "künftige Sammlung eine
geringere Zahl
von Datensätzen umfassen" schlichtweg falsch!
Nein! Die Datensätze bleiben fast gleich hoch, sonst hätte
man ja auch die Höhe des Beitragsatzes in Frage stellen müssen!
Denn jeder Datensatz wird berechnet! und ergibt dann einen Beitrag!
Interessant ist, dass nun immer
Haushalt und Wohnungen in der Presse und auch im Gutachten vermischt werden. Das
ursprünglich Gutachten vom ehemaligen Verfassungsrichter sprach von Haushalten
und Gewerbebetrieben und ist wohl schon überholt! Die juristischen Aussagen
bleiben unverändert?!?
Aber nun noch einmal zur Schulbank:
Ist es wieder Absicht? Bewusste Verdummung? Von einen Datenschützer hätte ich
erwartet dass er weiß, was ein Datensatz ist!
Ein Datensatz setzt sich aus Feldern zusammen. Jedes Feld kann Informationen
speichern, die einer Person, sei es Wohnung, Haushalt, ... zugeordnet werden
kann.
Die bisherigen Felder eines Datensatzes speicherten keine persönliche Daten wie
Ehestand, Wohnungsart, Beruf, etc.
Und viele Felder sind in Zukunft mit den einzelnen Register der
Meldeämter, Arbeitsämter, Finanzämter ... verknüpft
Und dann behauptet dieser Bundesdatenschützer a.D., dass die Datensätze
geringer werden?
1. Ein Datensatz setzt sich aus Datenfeldern zusammen. Und die Anzahl der Felder wird
wachsen aufgrund des Datenabgleiches!
2. Bislang waren die einzelnen Datensätze womöglich aufgrund der
geringen
Daten gar nicht vernetzt! Nun werden zu jedem kritischen Feld, das Nachfragen
erfordert, weitere Datensätze aus verschiedenen "Melde"register
herangezogen.
Meldebehörde, KFZ- Zulassungsstellen, Finanzämter, Krankenkassen, etc.
Für den Datenschutz ist die Anzahl der Datensätze nicht so gravierend, sondern
die Speicherung von Informationen in den einzelnen Datenfeldern, die dann mit
anderen Datenbanken abgeglichen werden.
[ -> siehe
meinen kritischen Beitrag zu Zensus2011 ]
| Seite 9 In der Tat enthält der Staatsvertragsentwurf neben der Ermächtigung zu dem einmaligen Melderegisterabgleich (§ 14 Abs. 9) in § 11 Abs. 4 Satz 1 die Ermächtigung an die Landesrundfunkanstalten, „für Zwecke der Beitragserhebung, der Beitragsbefreiung, der Beitragsermäßigung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen“ zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. |
Also ein neues Ermächtigungsgesetz?
|
Seite 13 |
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Seite 16 |
Wir haben schätzungsweise ~ 1 Mill. Obdachlose. Besteht die Gefahr, dass Schlafplätze unter Brücken, in Aufenthaltsräumen von Bahnhöfen, etc. ( zum Schlafen geeignet!) auch erfasst werden? Wenn ich überlege, dass Discounter für ihre verpackten Geräte, die zum Verkauf angeboten wurden, auch schon Rundfunkgebühren zahlen sollten(erst durch eine Klage abgewiesen!) , dann ist meine obige bissige Bemerkung nicht so abwegig!
Weitere unklare Formulierung im Gutachten:
| Nach der Rspr. des BVerfG kann mangelnde Normenklarheit zur Verfassungswidrigkeit der Ermächtigung führen (s. unten II. 1. und 3. b)). Wie in den folgenden Abschnitten jeweils speziell dargelegt wird, weist der RBStV keine solchen Unklarheiten auf bzw. sind sie durch angemessene Auslegung ausräumbar |
[-> siehe dazu meine Bemerkung: Zensus2011 zur "Wohnung" ]
Nun kann sich keiner mehr verstecken?
Nach meiner Meinung werden die Rundfunkbeiträge instrumentalisiert, um 100 %
Kontrolle über die Bevölkerung zu haben. Was Volkszählung und Zensus2011
nicht schaffen, ermächtigt das neue Rundfunkmodell!
| Seite 29 Aus den Angaben zur Lage der Wohnung kann auf die Aufteilung der Einheiten innerhalb desselben Gebäudes geschlossen werden. Durch diese verschiedenen Prüfungsschritte dürfte sich die Zuordnung der Personen zu Wohnungen i.S. von § 3 Abs. 1 RBStV in vielen Fällen klären lassen. |
Was besagt obige Aussage?
Angaben zur Lage der Wohnung!
Aufteilung der Einheiten innerhalb desselben Gebäudes!
durch diese verschiedenen Prüfungsschritte
....
lassen sich dann nach seiner Aussage "in vielen Fällen" die Zuordnung der Personen!! zu Wohnungen klären.
Und was macht man in den meisten
Fällen??
Ja! Und irgendwann wird gegen Artikel 13 des Grundgesetzes
verstoßen!
Dann, wenn in Ausnahmefällen aufgrund der Angaben zur Lage der
Wohnung nicht auf die Aufteilung der Einheiten innerhalb desselben Gebäudes
geschlossen werden kann. Das steht eben ein neuartiger Gebührenbeauftragter vor der Tür mit höheren
Befugnissen!
Diskriminiert werden ja schon die Nichtzahler, weil sie vom Gutachter als
"Schwarzseher" betrachtet werden und nicht "schutzwürdig"
sind! [-> siehe Seite 13]
"
Fortsetzung folgt!
25.09.2010