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Mein vorläufiger
Kommentar zu dem Gutachten vom Bundesverfassungsrechtler a. D. Prof.
Kirchhof. Original Gutachten auf ZDF.de (-> Quelle) 09.05.2010 |
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| Was ist ein Haushalt? Und wie fällt der zukünftige Beitrag danach aus? Fragen, Fragen, ... [-> hier ] | |
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Wissen Sie warum eine Finanzierung aus der
Umsatzsteuer/ Mehrwertsteuer nicht diskutiert wird? Dann wüsste auch der
Otto Normalverbraucher, was 7,5 Mrd. sind! [
Hier geht' s zur Berechnung! ] |
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Der Reformauftrag
1. Die gegenwärtige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss
reformiert werden. Das Empfangsgerät moderner Technik ist nicht mehr
raumgebunden, Hörfunk- und Fernsehempfang werden kaum noch in technischer
Alternativität erlebt, ein leicht bewegliches Gerät lässt sich kaum mehr verlässlich
einem Haushalt oder einem Gewerbetrieb zuordnen. Das Empfangsgerät ist ein
ungeeigneter Anknüpfungspunkt, um die Nutzer des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks tatbestandlich zu erfassen und die Nutzungsintensität sachgerecht zu
unterscheiden. Wegen dieser fehlerhaften Bemessungsgrundlage erreicht die
Rundfunkabgabe nicht mehr alle Rundfunkempfänger, gewöhnt viele – auch
jugendliche – Menschen an die Illegalität, schafft Ungleichheit unter den
Nutzern. Sie ist deshalb rechtstaatlich bedenklich. Wenn die Vollzugsmängel des
gegenwärtigen Abgabenrechts die Intensität eines strukturellen
Erhebungsdefizits erreichen, wird auch das materielle Recht
verfassungswidrig."
Schon sein erster Punkt belegt, dass
hier das AbGEZocke der öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) zur Disposition
steht und nicht z.B. die Struktur der GEZ/ ÖRR.
Im zweiten Satz wird deutlich, dass der Mensch zwar Verfassungsrechtler ist,
sich aber wohl kein Gutachten über den Stand der Technik eingeholt hat, sonst hätte
er sicherlich eine andere Argumentationsweise gewählt.
"Das Empfangsgerät
moderner Technik ist nicht mehr raumgebunden" - ja, aber
aufgrund der digitalen Dienste, die eine Peer-to Peer- Verbindung erfordern -
lassen sich "leider" fast alle neuartigen Geräte nicht nur lokal
orten, sondern selbst unterschiedlichste Daten (Nutzungszeiten,
Nutzungsverhalten, Interessen, etc.) können sogar - man denke an die Datenvorratsspeicherung - in vielfältiger Art und Weise
protokolliert werden.
"ein leicht bewegliches Gerät lässt sich kaum
mehr verlässlich einem Haushalt oder einem Gewerbetrieb zuordnen."
Sein technischer Laienverstand muss dann zwangsweise zu weiteren falschen
Aussagen und sogar Widersprüchen führen. Jeder, der heute ein neuartiges
Rundfunkgerät anmeldet, ist Aufgrund eines Vertrages mit dem Provider
namentlich als Besitzer dieses Gerätes erfasst. Und der Besitzer lässt sich
somit eindeutig einem Haushalt / Gewerbebetrieb zuordnen!
Weitere Widersprüche ergeben sich spontan.
Ich habe sein Gutachten nur überflogen und stelle nun bereits in Punkt 1 fest,
dass seine Argumente mich nicht überzeugen können und sich gegenseitig
widersprechen.
Welche Geräte meint er hier, wenn er im 3. Satz schreibt: "Das
Empfangsgerät ist ein ungeeigneter Anknüpfungspunkt, um die Nutzer des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks tatbestandlich zu erfassen und die Nutzungsintensität sachgerecht zu
unterscheiden."
Für Nutzer herkömmlicher Geräte ist diese Aussage richtig! Und eine
Unterscheidung von "Nutzungsintensität" war auch in der
Vergangenheit irrelevant. Der reine Besitz eines Radios bzw. Fernsehers reichte für
eine Beitragspflicht aus: Also was meint er hier?
In Punkt 16 fordert er für Großbetriebe einen intensitätsabhängigen
Beitrag! Und dieses wird dann nicht mehr dem Gleichheitsgrundsatzes entsprechen!
Die jetzige GEZ erhält danach weitere Aufgabenkompetenzen!
und Kontrollfunktionen ?
"Wegen dieser fehlerhaften Bemessungsgrundlage
erreicht die Rundfunkabgabe nicht mehr alle Rundfunkempfänger, gewöhnt viele
– auch jugendliche – Menschen an die Illegalität, schafft Ungleichheit
unter den Nutzern. Sie ist deshalb rechtstaatlich bedenklich."
Seine Erwähnung der "Ungleichheit unter den Nutzern" müsste
dann die Nutzungsintensität als Bemessungsgrundlage für Haushalte
und Betriebe erfordern. Alles andere wäre dann rechtsstaatlich bedenklich?
Anmerkung: Ich als
Solo-Selbstständiger müsste genauso viel Rundfunkgebühren zahlen wie ein Großbetrieb
mit zahlreichen Beschäftigten? Und evtl. noch einmal meinen privaten Haushalt
zusätzlich? Ja, das würde ich tatsächlich als rechtstaatlich bedenklich
bezeichnen!!!
"Wenn die
Vollzugsmängel des gegenwärtigen Abgabenrechts die Intensität eines
strukturellen Erhebungsdefizits erreichen, wird auch das materielle Recht
verfassungswidrig."
"Intensität eines strukturellen
Erhebungsdefizits"
Liebe Leser! Wie äußert sich denn ein strukturelles Erhebungsdefizit, damit
ich die Intensität messen kann??
(Nachtrag: 10.Mai): Irgendwie schleicht dieser Begriff "Intensität"
für mich unverständlich in mehrfacher Bedeutung durch das ganze
Gutachten und wird kaum von anderen Kommentatoren richtig wahrgenommen!
-> siehe Punkt 2:
Die unterschiedliche Nutzungsintensität kann ein gruppenbezogener
Beitrag im Tatbestand des Haushalts (der Wohnung) und des Gewerbebetriebs
ausgleichen und bei typisierender Betrachtungsweise diese Empfangsgemeinschaften
mit einem einheitlichen Abgabensatz belasten."
-> Punkt 16
Die Regelvermutung, jedermann werde grundsätzlich in Deutschland Rundfunk
empfangen, berücksichtigt nicht die erheblich unterschiedliche Intensität, in
der die einzelnen Empfänger der Rundfunksendungen das Hörfunk- und
Fernsehangebot tatsächlich nutzen. Die unterschiedlichen Nutzungsgewohnheiten
der Rundfunkteilnehmer lassen sich in einer einfachen, vollziehbaren,
unausweichlichen und grundrechtschonenen Weise erfassen, wenn der
Beitragstatbestand sich auf die Gruppe eines Privathaushaltes und einer
Erwerbsgemeinschaft (Gewerbebetrieb) bezieht und nicht die Einzelperson des
Rundfunkempfängers belastet
Und im Text ebenso:
Seite 19
Die Abgabengesetzgebung hat sich jeder Art
der Programmsteuerung zu enthalten, darf insbesondere nicht durch eine
Entscheidung über Zeitpunkt, Umfang, Intensität oder Geltungsdauer
der Abgabe Programme oder die Entwicklung der öffentlich- rechtlichen
Rundfunkanstalten lenken.
Seite 27
Die Steuer greift in das Geldeigentum des Eigentümers ein, muss deshalb
in ihrer Intensität und insbesondere im Übermaßverbot vor Art. 14
GG gerechtfertigt werden
Seite 42
Zu den Gebühren
Ihre Ausgestaltung und Bemessung ist in der jeweiligen
Sachkompetenz gebunden, richtet sich nach dem empfangenen Vorteil oder dem
zu verantwortenden Aufwand, gibt der Belastungsintensität und der
Haushaltsplanung im Verhältnismäßigkeitsprinzip – dem
Kostendeckungsprinzip wie dem Äquivalenzprinzip – einen abgaberechtlichen
Rahmen.
Seite 62
Realitätsgerechte Typisierung
Wenn der Rundfunkbeitrag eine Regelvermutung begründet, jedermann werde
grundsätzlich in Deutschland Rundfunk empfangen, ist diese Vermutung als
Grundsatzaussage richtig. Sie berücksichtigt aber nicht die erheblich
unterschiedliche Intensität, in der die einzelnen Empfänger der
Rundfunksendungen das Hörfunk- und Fernsehangebot tatsächlich nutzen.
Seite 65
Auch die Zusammenarbeit in einem Unternehmen
führt zu einer sozialen Gruppe, in der Menschen typischerweise
Rundfunkprogramme empfangen. Allerdings ist die Intensität dieses
Rundfunkempfangs höchst unterschiedlich.
Seite 66
Einen einfachen, einsichtigen, leicht
vollziehbaren, unausweichlichen und grundrechtschonenden
Anknüpfungstatbestand bietet die behördliche Konzession zum Betrieb einer
Erwerbseinheit. Dabei muss das Gewicht und die Intensität des
vermuteten Empfangs von Rundfunksendungen je nach Betriebsgröße
differenziert werden. Die Zahl der Arbeitnehmer mag als sachgerechter
Unterscheidungsmaßstab dienen.,
An dieser kann ich bereits den einzigen Rat aussprechen:
Sollten Sie ein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät" besitzen und tatsächlich
nicht auf den Seiten der ÖRR surfen und auch sonst keine LIVE- Sendungen sehen
bzw. Radio- Streams hören, dann sollten Sie unter Vorbehalt zahlen,
denn das Gutachten impliziert m. E., dass die jetzige Regelung des Abgabenrechtes
verfassungswidrig sein muss!
Punkt 2
"Das Rundfunkangebot wendet sich an den Menschen.
Auch der Abgabentatbestand muss deshalb grundsätzlich auf den Menschen, nicht
das Empfangsgerät ausgerichtet werden. Wie die Kurtaxe auf den Kurgast, nicht
die Zahl der von ihm am Kurort genutzten Sportgeräte ausgerichtet ist, der
Erschließungsbeitrag den Anlieger, nicht dessen Kraftfahrzeuge belastet, so
muss auch die Rundfunkabgabe einen Tatbestand des Nutzers, nicht des Empfangsgerätes
bilden. Die unterschiedliche Nutzungsintensität kann ein gruppenbezogener
Beitrag im Tatbestand des Haushalts (der Wohnung) und des Gewerbebetriebs
ausgleichen und bei typisierender Betrachtungsweise diese Empfangsgemeinschaften
mit einem einheitlichen Abgabensatz belasten."
Dieser Punkt
findet überwiegend meine Zustimmung! Auch seine vergleichenden Beispiele sind
einleuchtend!
"Die unterschiedliche
Nutzungsintensität kann ein gruppenbezogener Beitrag im Tatbestand des
Haushalts (der Wohnung) und des Gewerbebetriebs ausgleichen und bei
typisierender Betrachtungsweise diese Empfangsgemeinschaften mit einem
einheitlichen Abgabensatz belasten."
Dieser Satz deutet bereits an, wie kompliziert auch
eine gerechte Haushaltsabgabe sein wird! Es wird danach keine einheitliche
Haushaltsabgabe geben!
Punkt 3
Das Recht der Rundfunkfinanzierung sollte behutsam erneuert werden, um keine
neuartigen Fragen des Europarechts zu veranlassen und die Aufnahme der Reform in
der Öffentlichkeit zu erleichtern. Der Reformvorschlag verfolgt ein
Gerechtigkeitsanliegen, soll nicht das Abgabeaufkommen steigern. Er verbleibt,
wie das bisherige Recht, im Rahmen der Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge).
Als Naturwissenschaftler vermisse ich hier eine
grundlegende Analyse anderer europäischer Staaten.
Auch an keiner Stelle der ÖRR sehe ich eine ausführliche Darstellung über
unsere Nachbarländer!
Wenn man schon von einer "Grundversorgung" spricht, dann sollten die
ÖRR und auch Prof. Kirchhof den Leser hier informieren.
Nur so können m. E. "neuartige Frage des Europarechts" und eine
Annahme der Reform in der Öffentlichkeit hergestellt werden!""
Punkt 4
Das Rundfunkangebot ist eine „allgemein zugängliche Quelle“ (Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG), aus der sich grundsätzlich jeder unterrichten kann. Die
verfassungsrechtlich gebotene markt- und staatsferne Finanzierung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks braucht deshalb einen in die Breite wirkenden, grundsätzlich jede –
vermutete – Nutzung erfassenden Belastungstatbestand.
Der Ausbau eines Breitbandnetzes in Deutschland ist nicht Bestandteil einer Grundversorgung. Solange diese nicht erfüllt ist, ist das Rundfunkangebot allein durch "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" via Internet nicht gewährleistet. Der Zugang ist jedoch auch mit zusätzlichen Gebühren verbunden, welche dann auch durch Rundfunkgebühren zu finanzieren seien??
5. Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) weist dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Aufgabe zu, unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation eine freie und umfassende Meinungsbildung – die Individualfreiheiten der Menschen ergänzend und verstärkend – zu gewährleisten. Die Rundfunkanstalten haben einen entwicklungsoffenen Versorgungsauftrag, der sich an die Allgemeinheit der Bevölkerung richtet, in der Freiheit vom Staat wahrgenommen werden muss und eine gegenseitige publizistische Konkurrenz von öffentlichem und privatem Rundfunk ermöglicht. Diesem Auftrag hat die Rundfunkfinanzierung die ökonomische Grundlage zu vermitteln. Die Rundfunkfinanzierung ist insoweit „geprägte Freiheit“.
Dieses findet meine Zustimmung! Doch gerade Nachrichten und politische Inhalte sollten nicht nach 7 Tagen gelöscht werden, damit BürgerInnen und Bürger sich allzeit - auch rückwirkend - frei und umfassend informieren können. Eine nachträgliche inhaltliche Anpassung bzw. Manipulation sollte verboten werden und alle Informationen im Internet ein eindeutiges Datum tragen. Die Praxis zeigt, dass ARD&ZDF aufgrund dieser Unzulänglichkeit wahrscheinlich bewusst den User in der freien Meinungsbildung behindert!
6. Die Rundfunkfinanzierung ist programmneutral zu gestalten, so dass die Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten finanziell nicht verfremdet werden. Sie hat entsprechend dem allgemeinen Versorgungsauftrag ein allgemeines Rundfunkangebot an jedermann zu finanzieren. Der zu finanzierende Bedarf ist entsprechend der Rundfunkfreiheit zu definieren und auf das verfassungsrechtliche Recht der Abgabenzahler auf maßvolle und gleichmäßige Lasten abzustimmen. Maßstab der Rundfunkfinanzierung ist also ein besonderes Konnexitätsprinzip: Art und Verantwortlichkeit der Finanzierung folgt der Rundfunkaufgabe. Die Wahrnehmung der Rundfunk aufgaben und Rundfunkbefugnisse darf nicht durch die Macht des Geldes verfremdet werden. Das Geld übt eine dienende, keine herrschende Funktion aus. Der Gesetzgeber genügt diesen Anforderungen, wenn er die Rundfunkgesetzgebung von der Abgabengesetzgebung trennt, den Abgabentatbestand in einer Allgemeinheit von hoher Abstraktion regelt und sachfremde Einflüsse auf die Abgabenentscheidungen durch ein Verfahren zurückweist.
Und mit welchem Recht wurden dann erfolgreiche Moderatoren privater Sender mit viel Geld geworben oder Sportrechte in unbekannter und "unvorstellbarer" Höhe bezahlt? Ich fordere eine Transparenz bei den Ausgaben, das wäre demokratisch!
II. Die verfassungsrechtlich gebotene Abgabenart
7. Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks steht das Instrument der Abgabe (Steuer, Sonderabgabe, Gebühr, Beitrag) zur Verfügung. Eine Steuerfinanzierung kommt nicht in Betracht. Eine Steuer ist die Gemeinlast, die der Staat allen Leistungsfähigen auferlegt, um die Staatsaufgaben (den Staatshaushalt) zu finanzieren. Der Steuerpflichtige empfängt für seine Zahlung keine Gegenleistung. Das Steueraufkommen wird jährlich in den Haushaltsplan eingestellt, steht also zur Entscheidung des Parlaments. Die Steuererträge dürfen grundsätzlich nicht außerhalb des Staatshaushaltes, damit außerhalb des Budgetrechts des Parlaments verwendet werden. Die Steuerhoheit der Gemeinden begründet keine Ausnahme, weil die Gemeinden (Gemeindeverbände) Teil der Staatsorganisation sind. Die Steuerhoheit der Kirchen beruht auf einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Garantie. Sollte eine Verfassungsänderung erwogen werden, um die Rundfunkanstalten aus Steuern zu finanzieren, berührte diese Verfassungsänderung Grundprinzipien der parlamentarischen Demokratie, das Budgetrecht als ein Elementarrecht des Parlaments.
Nach meiner
Meinung wieder widersprüchliche Aussagen: "Der
Steuerpflichtige empfängt für seine Zahlung keine Gegenleistung." Ja,
wie er in Punkt 10 auf Seite schon erklärt hat, finanziert er auch keine
Leistung, sondern lediglich die Bereitstellung! eines Leistungsangebotes.
Und die Höhe der Rundfunkgebühr wird von der KEF auch alle 4 Jahre neu
festgelegt!
"Sollte eine Verfassungsänderung erwogen
werden, um die Rundfunkanstalten aus Steuern zu finanzieren, berührte diese
Verfassungsänderung Grundprinzipien der parlamentarischen Demokratie, das
Budgetrecht als ein Elementarrecht des Parlaments "
Ja und ?
In Punkt 17 plädiert er dafür, dass soziale Leistungen für sozial Schwache um
den Rundfunkbeitrag erhöht werden sollten!
Also dieser Beitrag kann dann aus direkt Steuermitteln finanziert werden? Bin
kein Jurist!, aber hätte da noch mehr Fragen dazu!!!
8. Die Sonderabgabe
bezeichnet die seltene Ausnahme einer Abgabe, deren Erträge außerhalb des
Parlaments verwendet werden (Haushaltsflüchtigkeit), die den Steuerpflichtigen
mit weiteren Zusatzlasten beschweren (gleichheitsrechtlicher
Rechtfertigungsbedarf) und die außerhalb der Finanzverfassung des Grundgesetzes
geregelt, er hoben und verwendet werden. Derartige Abgaben sind in ihrer
Gruppennützigkeit und engen Zweckbindung an strenge verfassungsrechtliche
Voraussetzungen gebunden, dürfen zudem nur vorübergehend erhoben werden. Sie
stehen zur Regelfinanzierung des Rundfunks nicht zur Verfügung.
9. Die Entgeltabgaben (Gebühren und Beiträge) gleichen einen finanziellen Aufwand aus, der dem Abgabenschuldner einen Vorteil bringt. Die Gebühr ist das Entgelt für eine öffentlich-rechtliche Leistung, die der Gebührenschuldner empfangen hat. Der Beitrag entgilt ein Leistungsangebot, das der Abgabenschuldner nutzen kann. Die Gebühr schöpft den Vorteil einer staatlich gewährten, individualdienlichen Leistung ab. Im Beitrag trägt der Begünstigte zur Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung bei. Die Gebühr ist Leistungsentgelt, die Beitragsschuld entsteht bereits mit dem Leistungsangebot. Die Gebühr entgilt das Empfangen, der Beitrag das Empfangendürfen.
"Der Beitrag entgilt ein Leistungsangebot, das der Abgabenschuldner nutzen
kann."
10. Die gegenwärtig erhobene Rundfunk“gebühr“ belastet das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts. Die Abgabepflicht entsteht auch dann, wenn mit dem Gerät tatsächlich öffentlich-rechtlicher Rundfunk nicht empfangen wird. Diese Rundfunkabgabe entgilt nicht eine tatsächlich entgegengenommene Leistung, sondern das in dem Rundfunkgerät annehmbare Leistungsangebot. Die Abgabe trägt zur Finanzierung des Rundfunks als Gesamtveranstaltung bei. Die sog. Rundfunkgebühr erfüllt damit alle Voraussetzungen des verfassungsrechtlichen Abgabetyps „Beitrag“.
11. Die Gesetzgebungszuständigkeit für den Rundfunkbeitrag folgt der
Gesetzgebungskompetenz für das zugehörige Sachgebiet (Annexkompetenz). Für
den Rundfunk liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern (Art. 70 Abs. 1
GG). Diese umfasst auch die Kompetenz zur Regelung der Rundfunkfinanzierung. Das
Beitragsaufkommen darf von den Rundfunkanstalten autonom verwendet werden. Die
Verwaltungskompetenz kann der Gesetzgeber den Rundfunkanstalten, bei einer
Beitragserhebung nach strikter Legalität auch den Länderbehörden zuweisen.
III. Die Ausgestaltung eines Rundfunkbeitrags
12. Der öffentlich-rechtliche
Rundfunk ist durch einen Rundfunkbeitrag zu finanzieren, durch den alle
Empfangsfähigen zur Finanzierung dieses Rundfunks beitragen. Dieser Beitrag
entgilt nicht die empfangene Rundfunksendung, sondern das Nutzungsangebot.
Dieses Nutzungsangebot steht jedoch nicht jedem uneingeschränkt zur Verfügung:
Es fehlt an einer flächendeckenden Versorgung von Breitbandnetzen!
13. Ein Beitrag muss
im Abgabentatbestand wie in der Höhe des Abgabensatzes nach der zu
finanzierenden Aufgabe bemessen werden. Bei der Ausgestaltung dieses Beitrags
hat der Gesetzgeber die Vielfalt der Einzelfälle in einer allgemeinen Regel zu
erfassen, die Norm auf die Normalität auszurichten, den Belastungstatbestand zu
typisieren und die Abgabe der Höhe nach zu pauschalieren. Er hat diesen
Beitragstatbestand auf die typische und übliche Nutzungsmöglichkeit
abzustimmen und so verlässlich zu gestalten, dass der Beitragstatbestand grundsätzlich
einsichtig ist, der Gesetzesvollzug praktikabel bleibt, die Abgabenlast
unausweichlich ist und die Privatsphäre geschont wird.
Hier wird angedeutet, dass es zu
keiner pauschalen einheitlichen Haushaltsabgabe kommen kann! Fragen der
Typisierungskriterien und Kontrolle bleiben ungeklärt. Es schein gerade so,
dass die alten GEZ- Kontrollorgane weitere Befugnisse erhalten, um den Status eines
Haushaltes ermitteln zu dürfen!
Da die Nutzung, der Zugriff auf Informationen, übers Internet immer dem User
zugeordnet werden können, dürften eigentlich keine Informationen ins
Internet gestellt werden, wenn eine Schonung der Privatsphäre technisch
ausgeschlossen werden muss. ARD&ZDF könnten das Surfverhalten jedes
einzelnen Bürgers protokollieren und auswerten.
14. Der bisherige geräteabhängige Rundfunkbeitrag genügt diesen Anforderungen nicht. Die tatbestandliche Anknüpfung an das Empfangsgerät erfasst heute den Tatbestand der typischen Nutzergemeinschaft von Haushalt und Betriebsstätte nicht mehr verlässlich. Während in den Gründerzeiten des Fernsehens ein Gerät die Nutzergemeinschaft in Haushalt und Betriebsstätte zusammenführte, trägt heute jedermann sein Rundfunk- und Fernsehgerät in seinem Handy oder PC mit sich. Die verfassungsrechtlich gebotene Reform gilt deshalb nicht dem Beitrag, der von den Haushaltungen und Gewerbebetrieben geschuldet wird, sondern dessen Ausgestaltung in dem formalen Tatbestand des Empfangsgerätes
Oh!! Hier
wird deutlich, was noch alles möglich erscheint!
Die
tatbestandliche Anknüpfung an das Empfangsgerät erfasst heute den Tatbestand
der typischen Nutzergemeinschaft von Haushalt und Betriebsstätte nicht mehr
verlässlich.
Wenn ich es richtig interpretiere, genügt der geräteabhängige
Rundfunkbeitrag allein nicht, um den Rundfunkbeitrag für das Empfangsgerät zu
ermessen
Neueste Gerichtsurteile gegen die "PC-Rundfunkgebühr" deuten dieses
schon an! Es wird von Fall zu Fall entschieden!
Hier kann ich nur an die Gerichtsurteile erinnern, die betonen, dass ein
internetfähiger Rechner in den Betrieben nicht zum Empfang von Radio und TV
benutzt wird, dieser als allgemeines Kommunikationsgerät für Austausch von
Nachrichten und Daten verwendet wird und daher von der Rundfunkgebühr auf
"neuartige Rundfunkempfangsgeräte" von einigen Richtern befreit
wurde.
Daher noch einmal meine Empfehlung: Zahlen Sie unter Vorbehalt, wenn Sie zu der
typischen Gruppe von Nutzern gehören. Die Chancen stehen jetzt m. E. gut, dass das
Verfassungsgericht das bisherige Rundfunkgesetz als verfassungswidrig erklären
muss!!!
15. Die erneuerte Abgabe ist behutsam so zu
bemessen, dass die vertraute Abgabe ersichtlich erhalten bleibt, deren
Strukturfehler aber ebenso offensichtlich bereinigt wird. Deshalb sind
(1.) Gläubiger (Rundfunkanstalten) und Schuldner (Haushaltungen und
Gewerbetriebe) beizubehalten,
(2.) der rechtfertigende Grund der Rundfunkabgabe – das allgemeine Angebot von
Rundfunksendungen – zu bewahren,
(3.) die Abgabenhöhe entsprechend der gewohnten Last zu bemessen,
(4.) der Verfremdungstatbestand der Geräteabhängigkeit durch den Tatbestand
des Haushalts (der Wohnung) und des Gewerbetriebs zu ersetzen und
(5.) diese Erneuerung im Begriff des „Rundfunkbeitrags“ ins allgemeine
Bewusstsein zu rücken.
Ganz toll!
Wir sollen uns also an der bisherigen Höhe der Rundfunkgebühren schon im
Vorfeld der Debatte gewöhnen.
Der Name "Rundfunkgebühr" wird durch den Namen
"Rundfunkbeitrag" ersetzt und alle sollen zufrieden sein.
Punkt 2 klingt wie eine Moralpredigt!
(3) kennzeichnet nur den Auftraggeber dieser Studie!
Im Text steht sogar "möglichst
im gleichen Euro- und Centbetrag"
Der Rundfunkteilnehmer
soll also nicht informiert bzw. aufgeklärt werden! Keine Angabe über die
Anzahl der Haushalte, Anzahl der Gewerbebetriebe, ... !
Nicht einmal eine Literaturnangabe zu dieser wirtschaftlichen Überlegung.
Das ist skandalös!
Und das soll dann Vertrauen erwecken? So nicht Herr Prof. Kirchhof!
Ich frage mich nicht mehr,
warum keine "Ist"- Analyse über andere EU-Länder bzgl. Rundfunkgebühren vorangestellt wurde.
warum keine
Abschätzung bzw. Literaturquelle über Anzahl der Haushalte und
Gewerbebetriebe genannt wurde.
(Es ist zwar ein juristisches Gutachten, dennoch sollten finanzielle
Voraussetzungen abgeschätzt sein, bevor man den 2. Schritt vor dem 1.
Schritt macht!)
...
Fazit:
Schon jetzt befürchte ich, dass der neue Begriff
"Rundfunkbeitrag" nach diesem Modell für noch mehr Schnüffelstaat
stehen wird!.
Nun wird zwar nicht nach zusätzlichen Geräten geschnüffelt und gefahndet,
sondern der Status der Haushalte und der Gewerbebetriebe wird überprüft.
"Die verfassungsrechtlich gebotene Reform gilt
deshalb nicht dem Beitrag, der von den Haushaltungen und Gewerbebetrieben
geschuldet wird, sondern dessen Ausgestaltung in dem formalen Tatbestand des
Empfangsgerätes!"
Und wer kann mir diesen Satz richtig übersetzen!
16. Die Regelvermutung, jedermann werde grundsätzlich in Deutschland Rundfunk
empfangen, berücksichtigt nicht die erheblich unterschiedliche Intensität, in
der die einzelnen Empfänger der Rundfunksendungen das Hörfunk- und
Fernsehangebot tatsächlich nutzen. Die unterschiedlichen Nutzungsgewohnheiten
der Rundfunkteilnehmer lassen sich in einer einfachen, vollziehbaren,
unausweichlichen und grundrechtschonenen Weise erfassen, wenn der
Beitragstatbestand sich auf die Gruppe eines Privathaushaltes und einer
Erwerbsgemeinschaft (Gewerbebetrieb) bezieht und nicht die Einzelperson des
Rundfunkempfängers belastet. Der Privathaushalt ist die einzige soziale Gruppe,
in der unterschiedliche Nutzungsgewohnheiten sich begegnen und gegeneinander
ausgleichen können. Auch die Zusammenarbeit in einem Unternehmen führt zu
einer sozialen Gruppe, in der Menschen typischerweise Rundfunkprogramme
empfangen. Allerdings müsste die Gebührenbelastung bei größeren Betriebsstätten
je nach Intensität des Rundfunkempfangs abgestuft werden.
Der Verfassungsrichter Herr Kirchhof
wäre gut beraten gewesen, wenn er sich im Vorfeld über die
Nutzungsgewohnheiten von "neuartigen Rundfunkempfänger" - internetfähige
Firmenrechner, Server, PC-Nutzung von Studenten, etc. - informiert hätte.
"Der Privathaushalt ist die einzige soziale Gruppe,
in der unterschiedliche Nutzungsgewohnheiten sich begegnen und gegeneinander
ausgleichen können."
Nein! Es gäbe zahlreiche Gruppen!
Ich denke da an Bildungsträger, Studenten und Auszubildende, etc.
Es ist doch verständlich, wenn Auszubildende, die fast 5%
ihres "Einkommens" für eine Rundfunkgebühr oder nun - betrag
ausgeben müssen! , angesichts dieses Betrages in die Illegalität
flüchten.
Das wird sich zwar durch sein Modell
der Haushaltsabgabe ändern, denn der zukünftige Rundfunkbetrag ist eine
Zwangsgebühr/ - betrag! und der AZUBI hat gar
keine Möglichkeit mehr, in die Illegalität zu flüchten.
Doch fördert dieses neue Modell Staatsvertrauen, Chancengleichheit, ein
Grundrecht auf Bildung, den freien Zugriff auf Informationen ...?
"Wegen
dieser fehlerhaften Bemessungsgrundlage erreicht die Rundfunkabgabe nicht mehr
alle Rundfunkempfänger, gewöhnt viele – auch jugendliche – Menschen an die
Illegalität, schafft Ungleichheit unter den Nutzern. Sie ist deshalb
rechtstaatlich bedenklich."
Sein Zwangsbeitrag, der die Ungleichheit
unter den Nutzern noch verstärkt, wird die Akzeptanz von Rundfunkgebühren auf
internetfähige Rechner noch weiter schmälern und die allgemeine
Staatsverdrossenheit fördern. Kein Wunder, wenn diese jungen Leute dann
Parteien wählen, die z.B. eine einkommensabhängige Rundfunkgebühr oder z.B.
eine diesbezügliche Erhöhung der MwSt als gerechter ansehen.
Wenn er z.B. fordert, dass bei größeren Betriebsstätten je nach Intensität
des Rundfunkempfangs abgestuft werden müsse, dann weicht er hier von dem
zentralen Leitfaden einer Gebühr/ Beitrages aufgrund des reinen
Leistungsangebotes ab und fordert zwangsläufig weitere Kontrollen.
Also wird sein Modell noch komplizierter wie es heute ist!
Bislang hat die GEZ nach Geräten gesucht! In Zukunft werden die Kontrollorgane
der GEZ (oder vielleicht zukünftig BEZ für BetragsEinzugsZentrale
) den sozialen Status der Haushalte und die Größe der Betriebe
kontrollieren!
Für mich würde dann das "B" eindeutig für noch mehr für
BESPITZELUNG stehen!
17. Das Rundfunkangebot muss auch für sozial Schwache in
vollem Umfang erreichbar sein. Deswegen muss der Gesetzgeber entweder im
Beitragsrecht einen Befreiungstatbestand vorsehen oder im Sozialrecht die
staatlichen Geldleistungen so bemessen, dass der Rundfunkbeitrag aus diesen
Zuwendungen finanziert werden kann. Das Erfordernis eines einfachen, die
Privatsphäre schonenden Vollzugs legt nahe, die Beitragslast allgemein zu
erheben, aber im Sozialrecht auszugleichen.
Ja, Danach wird sich nicht viel ändern.
Ich z.B. erhalte als Solo-Selbstständiger mit geringem Einkommen (fast
unterhalb von HARTZ IV) weiterhin keine Erstattung von Rundfunkbeiträgen!
Zahle dann demnächst die Zwangsgebühr von ~ 18,-- Euro/mtl. privat und noch einmal
zusätzlich 18,- Euro/mtl. für mein kleines Gewerbe?
18. Persönliche
Ausnahmen wegen ersichtlicher Empfangsunfähigkeit (Almhütte im Funkloch, lange
Abwesenheit) sind notwendig, tatbestandlich aber eng zu begrenzen. Erwägenswert
erscheint stattdessen auch ein Ausnahmetatbestand ersichtlicher Unbilligkeit,
der exemplarisch veranschaulicht und begrenzt wird, dann aber jeweils eine
Einzelfallentscheidung voraussetzt.
Hier wird deutlich,
wer die Studie in Auftrag gegeben hat: ARD&ZDF und Deutschlandfunk!
Selbstverständlich haben die ÖRR nur ein Interesse: Der gebührenfinanzierte Verwaltungsapparat (GEZ)
muss erhalten bleiben!
Das Einsparpotential bei Auflösung der GEZ sollte zumindest in einer
Literaturquelle erwähnt sein!
Zur Zeit können
viele Internetuser aufgrund der fehlenden Breitbandnetze kein TV und lediglich
einige Online-Radios empfangen.
Und eine generelle Empfangsgarantie gibt es nicht bei den "neuartigen
Rundfunkempfangsgeräte"!
Das Leistungsangebot ist nach meinen Abschätzungen vielleicht auf 1
Million User beschränkt: Würden alle Rundfunkbeitragszahler gleichzeitig TV
via Internet sehen, dann würde das ganze Internet zusammenbrechen!
19. Dieser Rundfunkbeitrag
folgt einem Konzept genereller, markt- und staatsunabhängiger
Lastenverteilungsgerechtigkeit, betont damit die Unabhängigkeit der
Rundfunkfinanzierung von der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Sendungen
(Quote), begründet die Beitragslast mit dem strukturellen Vorteil, den die
Allgemeinheit und damit jedermann aus dem Wirken der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten zieht. Dieses Belastungsprinzip ist folgerichtig verwirklicht,
wenn der Rundfunk auf Werbeeinnahmen und Sponsoring bei Eigenproduktionen
(Tauschgerechtigkeit) verzichtet, damit seine Unabhängigkeit von
Privatwirtschaft und Markt deutlicher hervorhebt. Die Abgabenreform würde mit
diesem - schrittweise und aufkommensneutral zu gestaltenden - Werbeverzicht ein
deutliches Signal auch für die zukünftige Rundfunkpolitik und die ersichtliche
kulturelle Identität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks setzen. Der öffentlichrechtliche
Rundfunk finanziert sich aus den Beiträgen aller, denen dieses Rundfunkangebot
zugute kommt; der private Rundfunk finanziert sich aus Zahlungen der
Privatwirtschaft.
Fakt ist, dass die Werbeeinnahmen aufgrund der
wirtschaftlichen Rezession stark eingebrochen sind. Nun soll der
Rundfunkteilnehmer die Zeche zahlen und fadenscheinige Gründe suchen eine
Rechtfertigung, den Beitrag zu erhöhen.
Allein die Aussage " ...finanziert sich aus den Beiträgen aller, denen dieses Rundfunkangebot
zugute kommt; der private Rundfunk finanziert sich aus Zahlungen der
Privatwirtschaft " ja
und weiter?
Wenn ARD&ZDF nicht nach Quote ginge, dann wären einige Moderatoren nicht
für sehr viel Geld von den privaten Sendern abgeworben worden!
Das Argument, die ÖRR mögen auf Werbung verzichten, damit die
Unterscheidbarkeit und Unabhängigkeit zwischen den ÖRR und den privaten
Sendern deutlicher würde, ist mehr als dümmlich!, weil er damit geradezu
selbst bestätigt, dass es wohl inhaltlich nur noch geringe Unterschiede
zwischen ÖRR und den privaten Sendern gäbe. "ersichtliche
kulturelle Identität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks " ?
- Ja, diese müsste es auch mit Werbung geben!!!
20. Die Reform des
Rundfunkbeitrags tauscht lediglich den Tatbestand des Empfangsgeräts gegen den
Tatbestand des Haushalts und des Gewerbebetriebs aus. In dieser schonenden
Korrektur gewinnt die Rundfunkfinanzierung eine neue Plausibilität, vermeidet
Probleme mit dem europäischen Wettbewerbsrecht und sichert einem einsichtigen
Belastungstatbestand einen einfachen und verlässlichen Vollzug.
Ja, Eine schonende Korrektur!
Die aber nach meiner Meinung keine Plausibilität hervorbringt, sondern
lediglich den Versuch startet, den jetzigen Begriff "Rundfunkgebühr"
durch einen neuen Begriff "Rundfunkbeitrag" zu
ersetzen, um das schlechte Image der jetzigen GEZ zu beseitigen.
Die Ermittlung des
tatsächliche Beitrages wird noch komplizierter und ungerechter sein, weil nicht
das reine Angebot, sondern auch die Intensität der Nutzung zur Beitragsbemessung herangezogen werden soll.
Bei der Ermittlung des Betrages für Gewerbebetriebe schlägt er vor, dass nicht
z.B. Kapital, Umsatz, Anzahl der Betriebsstätten, sondern "Die
Zahl der Arbeitnehmer mag als sachgerechter Unterscheidungsmaßstab dienen."
Eine Bestätigung meiner Befürchtung, dass
zwar von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr abgerückt wird, der zukünftige Rundfunkbeitrag
jedoch eine direkte Bespitzelung der Personen in den Haushalten und der Beschäftigten
in den Betrieben erforderlich macht!
Was ist z.B. ein Haushalt / Privathaushalt? Diese Fragen werden demnächst zur Diskussion
gestellt! Wie werden Wohngemeinschaften etc. eingebunden?
Alles Fragen, welche nicht beantwortet wurden.
Anmerkung:
Früher kontrollierten die Bafög-Ämter, ob der Kühlschrank in einer
Wohngemeinschaft auch separate Fächer hatte. Nur dann konnten die
Bewohner beweisen, dass man nicht in einer Lebensgemeinschaft lebten bzw.
wohnten! und gingen Kürzungen aus dem Weg.
Kommen nun diese Zeiten zurück?
Nachtrag:
Um Probleme mit dem europäischen Wettbewerbsrecht zu vermeiden, hätte dieses
Gutachten vorweg den "Ist"-Zustand in Europa festhalten müssen.
Da im gesamten Internet und besonders von den ÖRR keine zuverlässigen
Informationen über die Rundfunkgebühren unserer europäischen Nachbarn
existieren, werde ich mich weiterhin bemühen, hier Transparenz zu schaffen!!
Selbst ->Wikipedia
berücksichtig nicht "neuartige
Rundfunkgeräte"..
für Links und Informationen bzgl. EU-Rundfunkgebühren bitte E-Mail an: info@rundfunkgebuehren.com
Fortsetzung folgt. Dies war mein erster "kurzer" Eindruck!
10.05.2010
- Kommentare in schwarz!
- Zitate aus dem Gutachten in
dieser Farbe
Vollständiges Gutachten habe ich auf ZDF.DE gefunden: [ -> hier der Link ]
Fortsetzung:
10.05.2010
Die Unkenntnis des Herrn Prof. Kirchhof über den technischen Gebrauch
von "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte `" setzt sich weiter fort.
Beispiele:
|
Doch die Nutzung der Internet-PCs und der Handys ist heute insbesondere bei jungen Menschen zum Alltagsmedium für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geworden. Auch Geschäfts- und Wissenschaftscomputer werden alltäglich als Informationsquelle genutzt. Diese Geräte sind meist leicht transportabel, werden oft als ein weiteres Zusatzgerät, auch neben dem Rundfunkempfang in Vielfachfunktion für Haushalt, Erwerb, Wissenschaft, Spiel und Freizeit genutzt. Das Empfangsgerät bietet deshalb immer weniger einen Anknüpfungstatbestand, um die vermutete Fernsehnutzung in der Gemeinschaft von Haushalt und Erwerb zu erfassen. Seite 9 |
Mir fehlen die
Worte! Der PC ist zum "Alltagsmedium
für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geworden".
Das sollte er uns Usern einmal beweisen. Div. Untersuchungen haben dieses bisher
nicht bestätigt!
Wie dünn sein technisches Verständnis ist, wird deutlich, dass er an mehreren
Stellen lediglich die "Transportabilität, die winzige Größe der
neuartigen Geräte" erwähnt. Für mehr reicht sein Verständnis nicht?!
Doch es kommt sprachlich noch schlimmer:
" werden oft als ein weiteres Zusatzgerät, auch neben dem
Rundfunkempfang in Vielfachfunktion für Haushalt, Erwerb, Wissenschaft,
Spiel und Freizeit genutzt."
Ich vermute, dass Herr Kirchhof den PC als altes Mulifunktionsgerät gar nicht
kennengelernt hat oder er wurde von den ÖRR zu dieser unqualifizierten
Ausdrucksweise gedrängelt, denn die ÖRR unterstellen uns Usern, dass in allen
Betrieben Radio via Internet gehört ( und so nebenbei dann etwas
gearbeitet) wird?
Dabei ist das Hören von Radio während der Arbeit in vielen Firmen gar nicht
möglich, nicht erlaubt oder kann sogar ein Kündigungsgrund sein!
Und dann die kausale Schlussfolgerung:
"Das Empfangsgerät
bietet deshalb immer weniger einen Anknüpfungstatbestand, um die vermutete
Fernsehnutzung in der Gemeinschaft von Haushalt und Erwerb zu erfassen."
Meine dringende Empfehlung:
Zahlen Sie unter Vorbehalt Ihre jetzige "PC-Rundfunkgebühr",
denn die Chancen stehen nach diesen Aussagen von Prof. Kirchhof recht gut, dass
die bisherige Regelung verfassungswidrig ist!
|
Die
Erhebung der Rundfunkabgabe leidet an schweren Erhebungsdefiziten. Die
Bemühungen der GEZ und die Forderung der KEF, die Legalitäts- und
Aufkommensverluste durch zusätzliche Kontrollen aufzufangen, gefährdet
eher die innere Akzeptanz der Abgabe, als dass sie die Legalität
verlässlich wieder herstellte. Der Systemfehler dieser Abgabe – die
geräteabhängige Bemessungsgrundlage – führt jedenfalls unter den
Bedingungen moderner Technik in die Verfassungswidrigkeit, weil die
Funktionsvielfalt der Empfangsgeräte, ihr insbesondere beim PC
ersichtliches Zusammenwirken mit anderen, vielfach primären Funktionen im
gewerblichen und häuslichen Bereich, auch ihre leichte
Transportierbarkeit eine persönliche Zuordnung des Leistungsangebots der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht sachgerecht erlauben.
Diese Abgabe leidet an einer Erosion der inneren Plausibilität, damit der
allgemeinen Vertrauenswürdigkeit, schließlich ihrer verlässlichen
Vollziehbarkeit. Sie nähert sich der Verfassungswidrigkeit. |
Und von
Technik hat dieser Mensch keine Ahnung! Doch hier erkennt er, dass ein moderne
Empfangsgeräte primär andere FUnktionen erfüllen als Radio zu hören bzw. TV
zu sehen. Alles sprachlich sehr undeutlich ausgerückt (siehe seinen Widerspruch
dazu oben schon von mir kritisiert)
Von der Aussagenlogik her die reinste Katastrophe!
Der Abschluss (Punkt
20) dokumentiert noch einmal deutlich die Manipulation! und zeigt
deutlich, wie hier die Bevölkerung verdummt werden soll!
"Die Reform des
Rundfunkbeitrags tauscht lediglich den Tatbestand des Empfangsgeräts gegen den
Tatbestand des Haushalts und des Gewerbebetriebs aus.
..."
Keine Rede davon, dass
zukünftig Zwangsgebühren die Existenz der ÖRR sichern sollen!
Ich werde durch Zwangsgebühren diese Informationspolitik nicht
unterstützen!
und bin deshalb dazu übergegangen, diverse Nachrichteninformationen zu
dokumentieren, die ebenfalls die Bevölkerung "hinters Licht führen".
Vielleicht gibt es ja doch noch ein Bundesverfassungsgericht, welches andere
Aspekte hervorhebt und nicht nur die der Auftragsgeber!
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