Rundfunkkommission

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   Mitglieder aus der Homepage des KEF = Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten)
(http://www.kef-online.de)

Erklärung aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie


vom 01.06.2010

Rundfunkkommission der Länder 

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Die Rundfunkkommission der Länder ist die ständige Vermittlungsinstanz zwischen den einzelnen Bundesländern. Sie dient als Gesprächsforum für die gemeinsame Medienpolitik und als Beschlussinstanz, deren Ergebnisse den Landesregierungen und den Landesparlamenten zur Abstimmung vorgelegt werden. In der Kommission wird auch die Frage der Rundfunkgebühr diskutiert.

Vorsitz 

Der Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder ist seit Oktober 1994 Kurt Beck (SPD), Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz. Die Kommission ist dadurch angegliedert an die Staatskanzlei Abt. 2, Referat 221.

Arbeit der Kommission

Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten legt den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre die Finanzlage der Rundfunkanstalten dar. Sie nimmt daraufhin zu der Frage Stellung, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung der Rundfunkgebühr notwendig ist. Vor der abschließenden Meinungsbildung in der KEF erhält die Rundfunkkommission der Länder vorab einen Berichtsentwurf. Für den aktuellen Rundfunkgebührenstaatsvertrag erarbeitete die Rundfunkkommission einen Kompromiss mit weitreichenden Sparzielen.

Die Ministerpräsidenten Edmund Stoiber (Bayern), Georg Milbradt (Sachsen) und Peer Steinbrück (NRW) verfassten 2003 das nach ihren Initialen benannte SMS-Papier, in dem eine umfassende Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verlangt wurde. Der aus 20 Punkten bestehende Vorschlag geht mit wesentlichen Reduzierungen beim jetzigen Programmangebot und beim Personal einher. Die Rundfunkkommission wurde damit beauftragt, das SMS-Papier auszuarbeiten.

Weblinks 


-> vollständiger Vertrag  des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

§ 4

Zusammensetzung der KEF

(1) Die KEF besteht aus 16 unabhängigen Sachverständigen. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter.

(2) Die KEF beschließt ihre Berichte nach § 3 mit einer Mehrheit von mindestens zehn Stimmen ihrer gesetzlichen Mitglieder.

(3) Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union oder der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals ,,ARTE“, der Landesmedienanstalten und der privaten Rundfunkveranstalter sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Rundfunkstaatsvertrag beteiligten Unternehmen. Gleiches gilt für Personen, bei denen aufgrund ihrer ständigen oder regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz 1 genannten Institutionen die Gefahr einer Interessenkollision besteht.

(4) Jedes Land benennt ein Mitglied. Die Sachverständigen sollen aus folgenden Bereichen berufen werden:

  1. Drei Sachverständige aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung,

  2. zwei Sachverständige aus dem Bereich der Betriebswirtschaft; sie sollen fachkundig in Personalfragen oder für Investitionen und Rationalisierung sein,

  3. zwei Sachverständige, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet des Rundfunkrechts verfügen und die die Befähigung zum Richteramt haben,

  4. drei Sachverständige aus den Bereichen der Medienwirtschaft und Medienwissenschaft,

  5. ein Sachverständiger aus dem Bereich der Rundfunktechnik,

  6. fünf Sachverständige aus den Landesrechnungshöfen.

(5) Die Mitglieder der KEF werden von den Ministerpräsidenten jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen; Wiederberufung ist zulässig. Die Berufung kann aus wichtigem Grund seitens der Länder widerrufen werden. Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen.

(6) Die Mitglieder der KEF und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogenen Dritten sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

 

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